Erstellung der Antragsunterlagen
für Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissions-Schutz-Gesetz
Der Bau und Betrieb von Anlagen setzt
meist eine Genehmigung voraus: Das Bundes-Immisions-Schutzgesetz
- BImSchG regelt u.a. das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung.
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen,
den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es
sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren,
erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf
andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen
schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Die Zuordnung zum
zur Anwendung kommenden Verfahren regelt die Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Die technischen
Anforderungen ergeben sich hierbei aus den nachgelagerten Verordnungen
und Vervaltungsvorschriften.
Erstellung von Sicherheitsanalysen
Für Anlagen, die gefährliche Stoffe
in relevanten Mengen enthalten oder bilden können, schreibt
der Gesetzgeber in der Störfallverordnung (12. BImSchV) Sicherheitsanalysen
vor. In der Sicherheitsanalyse werden die möglichen Risiken
aus dem Betrieb der Anlage, sowie Maßnahmen zu deren Beherrschung
und Minderung der Auswirkung bei Störfällen beschrieben.
Erstellung der Unterlagen
für die Umweltverträglichkeitsprüfung
Für die Errichtung und den Betrieb
bestimmter Anlagen schreibt der Gesetzgeber eine behördliche
Prüfung der Umweltverträglichkeit vor. Hierzu muß der Träger
des Vorhabens (Anlagenbetreiber) Angaben zu Verfahren, Ressourcen-Verbrauch,
Emmissionen so wie der Entstehung von Reststoffen und Abwasser
machen und die mögliche resultierende Umweltrelevanz darstellen.
Erstellung der Antragsunterlagen
für Genehmigungsanträge nach WHG bei den Unteren Wasserbehörden
Eine Erlaubnis für das Einleiten
von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstoffracht
des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung
der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der
Technik möglich ist. Es kommen hierbei die allgemeine Rahmen-Verwaltungsvorschrift
über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Rahmen-AbwasserVwV) und deren Anhänge zur Geltung. Das Einleiten
von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen wird durch die Indirekteinleiter-
Verordnungen (IndVO) der Länder geregelt.